Arbeitsrecht - Nutzung Firmenwagen
Da mittlerweile viele Arbeitnehmer Firmenwagen nutzen, sei darauf hingewiesen, dass nicht grundsätzlich mit Eingehung eines Anstellungsverhältnisses ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Stellung eines Firmenwagens besteht. Ein Firmenwagen setzt nämlich eine diesbezügliche, vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Üblicherweise werden in diese Vereinbarungen Typ, Ausstattung, Leistung, Preis aufgenommen.
Sehen die Vereinbarungen nichts zur privaten Nutzung des Firmenwagens vor, ist diese nicht erlaubt.
Ebenso unwirksam ist die Klausel, dass der Arbeitgeber jederzeit - auch ohne Angaben von Gründen - die Nutzung des Firmenwagens durch den Arbeitnehmer widerrufen kann. Solche Klauseln sind nach Ansicht des BAG (Az. 9 AzR 294/06) nicht rechtens. Wirksam ist es demgegenüber, wenn der Widerruf der Gewährung des Firmenwagens an einem Sachgrund festgemacht wird, wie beispielsweise an der Freistellung des Arbeitnehmers im Vorgriff auf eine Kündigung.
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