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Arbeitsrecht - Formfehler bei Kündigung

Das Arbeitsgericht Hamburg hat sich zum Az. 27 Ca 21/06 mit einer Kündigung "im Auftrag" befasst. Es hat entschieden, das eine nur mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnete Kündigung zur Klarstellung der Vertretungsmacht des Kündigenden nicht ausreichend ist.

Pikant an der Angelegenheit ist, dass der Kündigende Betriebsleiter und gleichzeitig Assistent der Geschäftsführung war, der auch über ausreichende Vollmacht zum Ausspruch der Kündigung verfügte.

Dies allerdings war den Hamburger Arbeitsrichtern egal, da die Bevollmächtigung voraussetzt, dass diese auch nach außen hin sichtbar ist. Hätte der die Kündigung unterzeichnende Betriebsleiter mit seiner tatsächlichen Bevollmächtigung unterschrieben, wäre die Kündigung formwirksam, allein mit "i.A." nicht.

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