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Neureglungen von Arbeitslosengeld II zum 01.01.2007

Sanktionen

Ab dem 1. Januar 2007 verschärfen sich für die Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II) die Regelungen zur Sanktionierung von Pflichtverletzungen.

Ab dem Jahreswechsel gilt, dass die zweite Pflichtverletzung eine Absenkung der maßgeblichen Regelleistung um 60 Prozent und jede weitere wiederholte Pflichtverletzung einen kompletten Wegfall aller Leistungen (Regelsatz und Leistungen für Unterkunft und Heizung) für jeweils drei Monate zur Folge hat.

Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Bezieher der Leistung innerhalb eines Jahres nach Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraumes Anlass für weitere Sanktionen gegeben hat.

Nur in Ausnahmefällen kann die Minderung des Alg II ab der dritten Pflichtverletzung auf 60 Prozent begrenzt werden.

Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt der Anspruch auf alle Leistungen bereits bei der zweiten Pflichtverletzung für drei Monate.

In Ausnahmefällen werden dieser Personengruppe die Leistungen für Unterkunft und Heizung in vollem Umfang weiter gezahlt.

 

Berücksichtigung von Pflegegeld als Einkommen bei der Berechnung des Alg II-Leistungsanspruchs

Pflegegeld für die Betreuung von Pflegekindern wird nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowohl bei Vollzeit- als auch bei Tagespflege gezahlt.

Dieses Pflegegeld setzt sich aus einem Aufwendungsersatz und einem Erziehungsbeitrag zusammen.

Der Aufwendungsersatz stellt kein Einkommen der Pflegeperson dar.

Ab dem 1. Januar wird der Erziehungsbeitrag für das erste und zweite Pflegekind gar nicht, für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent und für jedes weitere Pflegekind in voller Höhe als Einkommen der Pflegeperson angerechnet.

Rentenversicherung

Grundsätzlich sind Bezieher des Alg II in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin pflichtversichert.

Für sie wird aufgrund gesetzlicher Neuregelungen ab dem 1. Januar ein monatlicher Beitrag in Höhe von 40,00 Euro (bisher 78,00 Euro) abgeführt.

Neu ab dem Jahreswechsel ist, dass für Personen, die neben Alg II-Leistungen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine sozialversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausüben, diese Versicherungspflicht nicht mehr eintritt.

Dies gilt auch für Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld I. Damit wird eine Doppelversicherung verhindert.

Dieser Inhalt wurde uns zur Verfügung gestellt von

 

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