Arbeitsrecht - betriebsbezogene Sozialauswahl
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit Urteil zum Az. 2 AZR 158/04 mit der Sozialauswahl bei Kündigungen befasst. Der Arbeitgeber hatte einen neu als Verkaufsleiter eingestellten Mitarbeiter in eine neu eröffnete Filiale versetzt. Die Filiale arbeitete verlustig, so dass der Arbeitgeber sich entschloss, einen der beiden Verkaufsleiter, nämlich diesen Arbeitnehmer, betriebsbedingt "wegen schlechter Zahlen" zu entlassen.
Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam, obwohl er einen geringeren Sozialschutz genoss als sein ebenfalls als Verkaufsleiter tätiger Kollege. Er bezog sich auf seine vertragliche Versetzungsklausel und war der Ansicht, der Arbeitgeber hätte ihm in angemessener Entfernung in einer anderen Filiale eine vergleichbare Tätigkeit anbieten müssen.
Dieser Auffassung ist das BAG nicht gefolgt, da die Sozialauswahl lediglich betriebsbezogen zu erfolgen habe, nicht aber bezogen auf das gesamte Unternehmen, woran auch die Versetzungsklausel nichts ändert.
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