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Arbeitsrecht - Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist in Kraft getreten, obwohl man dies den Stellenanzeigen im Anzeigenteil der Tages- und überregionalen Zeitungen bislang noch nicht entnehmen kann, die immer noch nicht so neutral, wie vom AGG gefordert, formuliert werden.

Die Zielsetzung des AGG ist, die Benachteiligung aus Gründen von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität zu verhindern. Es wird daher empfohlen, bereits die Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und auch ansonsten möglichst allgemein zu formulieren, was zukünftig wohl dazu führen wird, dass vermehrt Zahnarzthelfer und Direktorinnen gesucht werden.

Allein die neutrale Formulierung der Anzeigen lässt Schadenersatzforderungen vermeiden. Ob allerdings so weit gegangen werden muss, in Stellenanzeigen nicht mehr um Übersendung eines Lichtbildes des Bewerbers zu bitten, auch aus diesem kann die ethnische Herkunft hergeleitet werden, bezweifeln wir.

Dieser Inhalt wurde uns zur Verfügung gestellt von www.rechtlegal.de

 

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