Arbeitsrecht - Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat zum Az. 3 Sa 44/03 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Teilzeit-Beschäftigung besteht. Die zunächst in Vollzeit beschäftigte Klägerin hat im Anschluss an ihren Mutterschutz mitgeteilt, sie werde drei Jahre Erziehungszeit in Anspruch nehmen. Daraufhin stellte der Arbeitgeber für diesen Zeitraum befristet eine Vertretung ein. Ein halbes Jahr später beantragte die Klägerin beim Arbeitgeber nunmehr eine Teilzeittätigkeit, die der Arbeitgeber ablehnte.
Das LAG Baden-Württemberg hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass beim Anspruch auf Teilzeitarbeit der Arbeitnehmer nur eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen könne, nicht aber deren Verlängerung. Wenn ein Arbeitnehmer mitteile, er nehme Erziehungsurlaub, während dieser Zeit dann eine Teilzeit-Beschäftigung anfordere, sei dies gerade keine Verringerung der Arbeitszeit, sondern eine Erhöhung.
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